So startest du in deine Selbständigkeit
Der Start in deine Teilselbständigkeit ist nicht immer einfach. In diesem Blog teilen wir dir die 5 wichtigsten Tipps für den Start in deine Teilselbständigkeit in der Schweiz. Bist du in der Schweiz selbständig im Nebenerwerb, dann wirst du in diesem Blogbeitrag viele Tipps für dich finden.
Wir sprechen über:
Kommunikation mit Arbeitgeberin beim Start einer Teilselbständigkeit
Grundsätzlich sind nur politische Ämter oder ehrenamtliche Tätigkeiten der Arbeitgeberin zu melden ausser in deinem Arbeitsvertrag wurde etwas anderes geregelt. Es empfiehlt sich jedoch, offen mit der Arbeitgeberin zu kommunizieren.
Gemäss Obligationenrecht (OR) unterliegen Arbeitnehmerinnen aber grundsätzlich der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie einer Rechenschaftspflicht. Weiter wird oft in Arbeitsverträgen schriftlich festgehalten, dass wenn du eine Teilselbständigkeit startest, dies der Arbeitgeberin zu melden ist. Auch wenn du dich nur selbständig im Nebenerwerb machst. Deshalb, und auch für eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin, empfiehlt sich von Anfang an eine offene Kommunikation.
Soweit die Tätigkeit nicht konkurrenziert (Verweis auf das Konkurrenzverbot) und die Arbeitsleistung am Arbeitsplatz gleichbleibt, hat die Arbeitgeberin aber in der Regel nichts einzuwenden. Die Arbeitgeberin hat aber ein Ermessen ob bewilligt wird oder nicht.
Aus Erfahrung teilen wir dir mit, es ist so ein befreiendes Gefühl, wenn du deine Arbeitgeberin über dein Wunsch nach einer Teilselbständigkeit informiert hast. Klar, deine Arbeitgeberin wird nicht erfreut sein, denn sie weiss schon, dass du allenfalls auch selbständig im Haupterwerb werden möchtest. Aber für dich du hast ein viel besseres Gefühl, da du nichts versteckst und alles von Anfang an offen kommuniziert hast.
Die Buchhaltungspflicht beginnt sofort
Zur Buchführung verpflichtet sind Selbständige in der Schweiz (Einzelfirma), die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben. Juristische Personen also zum Beispiel eine GmbH oder AG sind unabhängig von der Höhe des Umsatzerlöses buchführungspflichtig.
Selbständige in der Schweiz (Teilselbständigkeit also selbständig im Nebenerwerb oder Vollselbständigkeit also selbständig im Haupterwerb) mit weniger als CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Hier spricht man von der sogenannten Milchbüchleinrechnung. Das hast du vielleicht schon einmal gehört. Dies ist eine Vereinfachung für Selbständige in der Schweiz. Dies ist nämlich nicht die doppelte Buchhaltung, sondern die vereinfachte Buchhaltung.
Du siehst aber, es gibt keinen Mindestbetrag. Das bedeutet für dich, die Buchhaltungspflicht startet sofort. Sobald du dich selbständig machst, bist du verpflichtet, über deine Ein- und Ausgaben Buch zu führen.
Für die Buchführung ist es wichtig, dass du dir entsprechendes Wissen für die vereinfachte Buchhaltung / Milchbüchleinrechnung in der Schweiz aneignest. Vor allem im Bereich der Steuererklärung (siehe dann Punkt 5 in diesem Beitrag) ist es wichtig, dass du die verschiedenen möglichen Abzüge für deine Selbständigkeit kennst.
Geschäftskonto für Einzelfirma
Wir werden so oft gefragt: Ich starte mit meiner Teilselbständigkeit in der Schweiz, brauche ich nun sofort ein Geschäftskonto? Ist dies wichtig, wenn ich selbständig im Nebenerwerb werde? Sobald man die ersten Schritte für das eigene Business gemacht hat, taucht relativ schnell die Frage auf, ob für die Teil- oder Selbständigkeit ein separates Geschäftskonto und eine separate Geschäftskreditkarte benötigt wird.
An und für sich wird ein separates Bankkonto in der Schweiz nicht vorgeschrieben, solange eine normale Milchbüchleinrechnung, also eine reine Ausgaben- und Einnahmenaufstellung, als Buchhaltung (selbständig im Nebenerwerb) ausreicht. Aber dennoch, wenn du eine saubere Buchhaltung aufstellen möchtest, kommst du am eigenen Bankkonto für deine Teilselbständigkeit fast nicht vorbei. Denn neben den Ein- und Ausgaben musst du auch dein Vermögen aufstellen und es ist viel einfacher, wenn du so für deine Selbständigkeit ein separates Konto hast. Unsere Erfahrungen zeigen, dass man am Anfang alle Ausgaben und die ersten Einnahmen über das eigene Bankkonto abwickelt und dann später ein Geschäftskonto eröffnet. Das ist so der Trend. Wir empfehlen dir aber wirklich je früher desto besser und sauberer ist deine Buchhaltung.
Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Egal ob du selbständig im Haupt- oder Nebenerwerb bist, musst du, sobald du deine Tätigkeit aufnimmst, eine Anmeldung bei deiner kantonalen Ausgleichskasse (SVA) vornehmen. Diese Anmeldung erfolgt mit verschiedenen Unterlagen, welche du der SVA zu schickst. Aufgrund dieser Unterlagen (Rechnungen, Offerten, Lieferscheine, Verträge usw.), entscheidet die Ausgleichskasse, ob du wirklich selbständig bist. Du kannst diese Anmeldung aber erst nach ein paar Wochen oder Monaten vornehmen, weil diese Dokumente erst nach einer gewissen Arbeitstätigkeit vorhanden sind. Zu lange abwarten solltest du trotzdem nicht, denn erfolgt die Anmeldung zu spät und die Ausgleichskasse erfährt es durch die Steuerverwaltung, dann musst du mit Nachzahlungen und Verzugszinsen rechnen.
Was oft falsch verstanden wird: Der Handelsregistereintrag und die Anmeldung bei der Ausgleichskasse sind verschiedene Dinge. Während der Handelsregistereintrag bei der Einzelfirma erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 obligatorisch ist, so ist die Anmeldung bei der Ausgleichskasse von Anfang an gesetzlich vorgeschrieben.
Steuererklärung für Selbständige im Nebenerwerb
Als Einzelfirma giltst du immer noch als natürliche Person, das heisst für deine Steuererklärung, dass du dein Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes in deiner persönlichen Steuererklärung einträgst.
Das heisst auch: Auf deinem Rein-Einkommen aus deiner Selbständigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb wird weiterhin (wie bei deinem herkömmlichen Angestelltenlohn) Einkommenssteuer erhoben und auf deinem Geschäftsvermögen Vermögenssteuer.
Von wichtiger Bedeutung ist bei einer Einzelfirma, dass du die geschäftsmässigen und privaten Ausgaben immer schön trennst und auch durch Belege nachweisen kannst. Zum Beispiel eine Reise zu einer Geschäftskundin, darfst du als geschäftlich vorgenommene Reise abziehen, aber nicht der Besuch in einer Bäckerei mit einer Freundin an einem Sonntagnachmittag.
Zusammenfassung die wichtigsten Tipps beim Start in die Teilselbständigkeit (Selbständig im Nebenerwerb)
- Kommuniziere offen mit deiner Arbeitgeberin, sobald du mit deiner Teilselbständigkeit startest. Es spielt übrigens keine Rolle, ob du selbständig im Nebenerwerb oder Haupterwerb werden möchtest.
- Sobald du einer Teilselbständigkeit nachgehst, beginnt die Buchhaltungspflicht. Auch wenn du nur selbständig im Nebenerwerb bist.
- Wir empfehlen dir schnell ein eigenes Geschäftskonto für deine Teilselbständigkeit zu eröffnen. Die Gebühren sind überschaubar und es ist einfach so ein tolles Gefühl, wenn du für dein Business ein eigenes Konto hast.
- Die Anmeldung bei der SVA also der Ausgleichskasse ist notwendig. Für die Beurteilung, ob du selbständig im Nebenerwerb bist oder unselbständig braucht die Ausgleichskasse aber verschiedene Unterlagen. Deshalb musst du zuerst selbständig tätig gewesen sein und diese Unterlagen kannst du dann einreichen.
- Bist du selbständig im Nebenerwerb so versteuerst du dein Einkommen und Vermögen aus deiner Teilselbständigkeit in deiner privaten Steuererklärung. Sobald ein Einkommen nicht mehr Hobby ist, sondern eine Teilselbständigkeit, so sind die Einnahmen entsprechend zu deklarieren.
Autorinnen:
Jana und Lisa sind die Gründerinnen von Selbständige Frauen CH. Im Online-Kurs (Teil-) Selbständig aber richtig! teilen sie ihr Expertinnenwissen rund um das Thema Selbständigkeit in der Schweiz nach dem Motto von Frauen für Frauen. In ihren sechs verschiedenen Modulen lernst du alles, was du für einen sicheren und richtigen Start in deine (Teil-) Selbständigkeit in der Schweiz brauchst.